Skip to main content

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1

Die TRIK Produktionsmanagement GmbH (im Folgenden „TRIK“ genannt) bietet ihren Kunden kreative Komplettlösungen im Bereich des Marketings an. Hierzu gehört insbesondere die Entwicklung, Gestaltung und Beschaffung von Werbemitteln. TRIK beliefert ausschließlich gewerbliche Kunden (keine Endkunden/Verbraucher).

1.2

Vorbehaltlich einschlägiger gesetzlicher Regelungen regeln diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Rechtsbeziehungen zwischen TRIK und ihren Kunden abschließend. Der Kunde erkennt die nachfolgenden Bestimmungen auch für zukünftige Geschäfte mit TRIK als verbindlich an.

1.3

Von diesen Regelungen abweichende Bestimmungen des Kunden sind unbeachtlich; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Über diese Regelungen hinausgehende Vereinbarungen bestehen nicht. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer wirksamen Einbeziehung der Schriftform.

1.4

TRIK behält sich vor, diese Bestimmungen und/oder einzelne Teile dieser Bestimmungen zu ändern. Widerspricht der Kunde den geänderten Bestimmungen nicht binnen 14 Tagen ab Bekanntgabe, gelten die geänderten Bestimmungen als vereinbart. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung der AGB.

1.5

Dem Kunden ist bewusst, dass bestimmte Produkte und Leistungen besonderen Import-/Exportkontrollen und/oder -beschränkungen unterliegen können. Es wird hiermit vereinbart, dass die vorherige Prüfung und Einhaltung solcher Bestimmungen ausschließlich dem Kunden obliegt. Sofern für den Import/Export bestimmter Produkte und Leistungen ggf. besondere Unterlagen benötigt werden, obliegt deren Beschaffung grundsätzlich dem Kunden. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ein Produkt oder eine Leistung – sei es direkt oder indirekt, separat oder als Teil eines Systems – ggf. nicht importiert/exportiert oder wiederverkauft werden kann, sofern der Kunde zuvor nicht auf eigene Kosten die Einhaltung sämtlicher Regelungen und anwendbarer gesetzlicher Bestimmungen sichergestellt und beispielsweise auch die erforderliche Zustimmung einer insoweit zuständigen Behörde und/oder sonstigen (staatlichen) Stelle eingeholt hat. Sofern TRIK diese Zustimmung oder erforderlichen Nachweise für den Kunden einholt, erkennt der Kunde an, dass die hierfür entstehenden Kosten zu seinen Lasten gehen. Gleiches gilt, sofern TRIK für den Kunden für den Import/Export bestimmter Produkte und Leistungen ggf. besondere Unterlagen beschafft. Benötigt der Kunde ein Ursprungszeugnis, hat er TRIK hiervon bereits bei Aufgabe der Bestellung in Kenntnis zu setzen; TRIK ist berechtigt, dem Kunden für den insoweit entstehenden Mehraufwand eine Pauschale in Höhe von € 30,– je Ursprungszeugnis zu berechnen.

2. Vertragsschluss

2.1

Die von TRIK angebotenen Produkte und Leistungen stellen unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar. Insoweit sind die dort genannten Spezifikationen und näheren Ausgestaltungen der von TRIK angebotenen Produkte und Leistungen unverbindlich. Eine auf Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung des Kunden stellt stets ein Angebot dar. An dieses ist der Kunde gebunden, sofern die von ihm in Auftrag gegebenen Produkte und Leistungen in der gewünschten Spezifikation und Menge von TRIK in einem angemessenen Zeitraum geliefert werden können. Sofern TRIK dem Kunden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe seines Angebots dieses bestätigt und mit der Ausführung des Auftrags noch nicht begonnen hat, ist der Kunde an sein Angebot nicht mehr gebunden.

2.2

Eine Bestätigung seitens TRIK über den Eingang eines Auftrags/Angebots stellt keine Annahmeerklärung dar.

2.3

Willenserklärungen, die TRIK im Zuge des Vertragsschlusses abgibt, erfolgen stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch deren Zulieferer. Dies gilt nicht, wenn  TRIK eine etwaige Falsch- oder Nichtlieferung selbst zu vertreten hat. Stellt sich die Durchführung eines Vertrags für TRIK – beispielsweise aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines bestimmten Produkts – als unmöglich dar, wird TRIK den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Eine ggf. bereits erfolgte – teilweise oder vollständige – Gegenleistung erstattet TRIK unverzüglich zurück.

2.4

Auf Wunsch des Kunden im Rahmen eines sich anbahnenden Vertragsverhältnisses erbrachte Vorleistungen (Konzeptionen, Entwürfe etc.) können dem Kunden unter Berücksichtigung des jeweiligen Zeitaufwands in Rechnung gestellt werden, auch wenn es in der Folge nicht zum Abschluss eines Vertrags kommt. Dies gilt nicht, soweit TRIK den Nichtabschluss zu vertreten hat.

Erbringt TRIK für den Kunden Vorleistungen der vorgenannten Art, so hat der Kunde die hieraus folgenden Arbeitsergebnisse vor der weiteren Vertragsdurchführung nach Prüfung freizugeben. Die Prüffrist beträgt 14 Tage ab Zugang der Arbeitsergebnisse beim Kunden. Nach Ablauf der Prüffrist gilt die Freigabe als erklärt.

2.5

Sofern der Kunde TRIK nicht explizit beauftragt, werden von TRIK keine Entsorgungsgebühren wie z.B. „DER GRÜNE PUNKT“ abgeführt. Falls der Kunde es wünscht, muss dieses beauftragt werden. TRIK  teilt dem Kunden die Kosten im Vorfeld mit und übernimmt nach Beauftragung auch die Durchführung.

2.6

Von TRIK gemachte Preisangaben verstehen sich zzgl. der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Versand- und Verpackungskosten sind nicht enthalten.

3. Zahlungsbedingungen, (Verlängerter) Eigentumsvorbehalt

3.1

TRIK ist unmittelbar nach Vertragsschluss berechtigt, den zu erwartenden Rechnungsendbetrag oder einen geringeren, ins Ermessen von TRIK gestellten Betrag im Voraus zu fordern und mit der Herstellung/Beauftragung der vertragsgegenständlichen Produkte und Leistungen erst nach entsprechendem Zahlungseingang zu beginnen. TRIK macht von diesem Recht insbesondere im Verhältnis zu Neukunden Gebrauch. TRIK weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den vertragsgegenständlichen Artikeln/Werbemitteln um individuell für den jeweiligen Kunden herzustellende Produkte handelt, bezüglich derer TRIK regelmäßig nicht in Vorleistung treten kann. Die zur Ausführung eines Auftrags benötigten Daten, Filme, Werkzeuge, Siebe und Stickkarten etc. bewahrt TRIK nach Abschluss des Auftrags nicht auf, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.2

TRIK ist berechtigt, die vereinbarte Leistung auf elektronischem Weg (z.B. per E-Mail) in Rechnung zu stellen.

3.3

Sind nach dem Vertragsinhalt zu erbringende abgrenzbare Teilleistungen wie beispielsweise die Erstellung von Konzepten o.ä. vorgesehen, können nach deren jeweiliger Erbringung Teilzahlungen auf das Gesamtentgelt gemäß dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtleistung fällig werden. TRIK ist berechtigt, Teilzahlungen unbeschadet von Ziffer 3.1 zu verlangen.

3.4

Vorausleistungen des Kunden gem. Ziffern 3.1 und 3.2 werden mit der Schlussrechnung verrechnet. Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist ein vom Kunden noch zu zahlender (Rest-) Betrag zur sofortigen Zahlung und ohne Abzug fällig. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage hiernach in Zahlungsverzug. Im Verzugsfall hat der Kunde TRIK den entstehenden Verzugsschaden nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu ersetzen.

3.5

Sämtliche dem Kunden gelieferten Produkte und Leistungen verbleiben bis zur vollständigen Zahlung des Gesamtentgelts im Eigentum von TRIK. Der Kunde haftet für solche im Eigentum von TRIK stehenden Produkte und Leistungen. Ohne eine ausdrückliche Freigabe von TRIK dürfen sie nicht nachgebildet oder verwendet werden.

3.6

Der Kunde ist berechtigt, die ihm gelieferten Produkte und Leistungen zu verbrauchen oder im ordentlichen Geschäftsvorgang zu verkaufen. TRIK kann diese Verbrauchs- und Verkaufsbefugnis widerrufen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen, die er durch Veräußerung gegen Dritte erwirbt, sowie Ansprüche aus Versicherungsleistungen an TRIK sicherungshalber in voller Höhe ab. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. TRIK wird den Widerruf nur aussprechen und abgetretene Forderungen nur einziehen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, er seine Zahlungen eingestellt hat oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

3.7

Etwaige Gewährleistungsansprüche berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Gegenleistung, es sei denn, TRIK hat die Mängelrüge des Kunden schriftlich anerkannt.

3.8

Im Falle eines Zahlungsverzuges berechnet TRIK eine Mahngebühr in Höhe von 40,- Euro.

4. Urheberrechte / Gewerbliche Schutzrechte

4.1

Sämtliche Rechte an von TRIK für Kunden im Rahmen eines sich ggf. anbahnenden Vertragsverhältnisses erbrachte Leistungen wie beispielsweise die Erstellung von Konzepten, Entwürfen, Layouts, Vorschlagspräsentationen etc. liegen im Hinblick auf sich an diesen Vorleistungen manifestierende (gewerbliche Schutz-) Rechte wie Urheber-/ Design-/ Kennzeichenrechte u.a. ausschließlich bei TRIK. TRIK räumt dem Kunden vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung keine Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte gleich welcher Art ein. Dies gilt auch, soweit die Leistungen unter Mithilfe und auf Vorgaben des Kunden entstanden sind. Der Kunde ist in solchen Fällen ggf. als Miturheber anzusehen, verzichtet gegenüber TRIK jedoch unwiderruflich auf die Geltendmachung von Nutzungs-, Verwertungs- und/oder sonstigen nach dem Urheberrechtsgesetz in Frage kommenden Rechten.

4.2

Mit der Auftragserteilung erklärt der Kunde, dass das TRIK für die Auftragsdurchführung überlassene Material frei von Rechten Dritter ist, bzw. ihm vom jeweiligen Rechteinhaber sämtliche Nutzungsrechte hieran unbeschränkt eingeräumt wurden. Der Kunde hat insoweit sämtliche Rechte für das TRIK überlassene Material vor Auftragserteilung selbst zu klären. Dies gilt insbesondere für den jeweiligen Auftrag bestimmte Logos, Designs und sonstige Dateien.

4.3

Mit Auftragsausführung und Abnahme räumt TRIK dem Kunden an (gewerblichen Schutz-) Rechten wie Urheber-/ Design-/ Kennzeichenrechten u.a., die sich an Grafiken, Layouts, Motiven u.a. manifestieren, ein auf den konkreten Auftrag beschränktes einfaches Nutzungs- und/oder Verwertungsrecht ein. Jede Verwendung zu anderweitigen Zwecken bedarf der gesonderten Vereinbarung.

5. Versand, Lieferung, Gefahrübergang

5.1

Wünscht der Kunde eine Lieferung, erfolgt diese gegen Vorauskasse, sofern die Parteien keine andere Zahlungsmodalität vereinbart haben.

Entsprechendes gilt für die Lieferung von auf Wunsch des Kunden an diesen zu versendende Musterstücke.

5.2

Anfallende Versand- und Verpackungskosten etc. trägt der Kunde.

5.3

TRIK ist berechtigt, Preise für die von ihr vertragsgemäß zu erbringenden Produkte und Leistungen entsprechend  zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen und wenn sich  in diesem Zeitraum die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise um mehr als 10 Prozent erhöhen oder die zur Währung des Produktionslandes bestehenden Wechselkurse um mehr als 10 Prozent verschlechtern.

5.4

TRIK obliegt die Auswahl des für die Versendung zu beauftragenden Unternehmers. Diese Auswahl erfolgt nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung im Interesse des Kunden.

5.5

Mit Übergabe der Ware an den mit deren Verbringung beauftragten Unternehmer erfüllt TRIK die ihr obliegende Lieferverpflichtung. Im Zeitpunkt der Übergabe geht die Gefahr für sämtliche an der Ware entstehende Schäden auf den Kunden über.

6. Gewährleistung

6.1

TRIK erfüllt die ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen mit aller gebotenen Sorgfalt und im Interesse des Kunden. Dem Kunden ist bewusst, dass es aus produktionstechnischen Gründen zu Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 Prozent kommen kann. Solche Mehr- oder Minderlieferungen stellen keinen Mangel dar, der Gewährleistungsrechte auslöst. Auch eine lediglich geringfügige Minderung der Brauchbarkeit berechtigt den Kunden nicht zur Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsrechte. Bei einer darüber hinausgehenden Minderlieferung erstellt TRIK dem Kunden eine entsprechende Gutschrift. Eine Nachproduktion o.ä. ist ausgeschlossen. Im Falle einer darüber hinausgehenden Mehrlieferung wird diese dem Kunden entsprechend berechnet.

6.2

TRIK gewährleistet, dass die von ihr bereitgestellten Produkte und Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben oder – soweit eine Vereinbarung über die Beschaffenheit nicht getroffen wurde – sich die Produkte und Leistungen für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen bzw. sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Produkten und Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art des Produkts oder der Leistung erwarten kann. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung übernimmt TRIK nicht. TRIK übernimmt ebenso wenig Garantien gleich welcher Art.

6.3

Bei den von TRIK gelieferten Produkten handelt es sich – soweit nichts anderes vereinbart ist – um Produkte mittlerer Art und Güte aus industrieller Massenproduktion. Die Qualitätsprüfung erfolgt nach der AQL (Acceptable Quality Level)-Stichprobenprüfung. Dabei handelt es sich um ein international gängiges Verfahren, das angewandt wird, um anhand einer Lieferprobe abzuschätzen, ob die Gesamtlieferung die vereinbarten Spezifikationen erfüllt. Die Stichprobenprüfung findet nach den AQL-Tabellen der Norm International Organization for Standardization (ISO) 2859-1 statt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt ein Fehlerlevel von 2,5 major defects (erhebliche Mängel) und 4 minor defects (unwesentliche Mängel): Liegt die Fehlerquote / der Ausschussanteil unterhalb des AQL, ist die Qualität der Produkte zu akzeptieren und berechtigt nicht zur Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsrechte. Die im Rahmen des vereinbarten Levels auftretenden Fehler sind zulässig und somit zu tolerieren.
Weitere Informationen zur für Lieferungen durch TRIK maßgebenden AQL-Stichprobenprüfung finden Sie unter https://www.trik.de/show/docs/AQL_Infoblatt_de.pdf

6.4

Bei Produkten mit weichen Stoffen und stoffartigen Materialien berechtigen produktionstechnisch bedingte geringfügige Abweichungen bei der Länge, dem Gewicht, der Breite, der Faserzusammensetzung sowie der Farbe den Kunden nicht zur Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsrechte. Gewebe sind nicht absolut formbeständig. Daher kann es beim Besticken oder bei Webungen zu Abweichungen in der Umsetzung von Motiven kommen. Die Garnfarben können, insbesondere bei kleineren Auflagen, nur annähernd den Farben des HKS- und/oder PantoneFarbsystems entsprechen. Geringfügige Farbabweichungen sind produktionstechnisch unvermeidbar.
Bei Produkten, die in Handarbeit gefertigt, bzw. veredelt werden, kann es innerhalb der Charge zu unterschiedlichen Ausprägungen des Produkts bzw. der Veredlung kommen. Solche der Handarbeit geschuldeten geringfügigen Abweichungen stellen keinen Mangel dar, der Gewährleistungsrechte auslöst. Gleiches gilt für entsprechende Abweichungen zwischen Vorabmustern und der Massenproduktion.

6.5

Bei Produkten, die auf Wunsch des Kunden mit Laserbeschriftungen, insbesondere Lasergravuren, zu versehen sind, können aufgrund von produktbezogenen Umständen wie beispielsweise der Materialzusammensetzung von Naturstoffen auch innerhalb einer Serienproduktion gewisse Kontrast- und/oder Farbschwankungen entstehen.

Bei Drucken verwenden TRIK und ihre Erfüllungsgehilfen je nach Anforderung und nach eigenem Ermessen unterschiedliche Drucktechniken. Handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen in der Farbe, Qualität, Material, Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Material- und Druckfarben sowie des Gewichts berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsrechte. Entsprechendes gilt für Farbabweichungen zwischen Vorlage und Reproduktionen sowie zwischen Andrucken und dem Auflagendruck.
Insbesondere können
a) bei Verwendung des Transferdruck-Verfahrens Raster und
b) bei Verwendung des Sublimationsdruck-Verfahrens Unschärfen entstehen.

Soweit der Kunde seine Farbwünsche nach dem Pantone-Farbsystem angibt, können je nach Druckverfahren und Material technisch bedingt ebenfalls geringfügige Abweichungen von bis zu ± 1 Farbton (bei Färbung von Stoffen bis zu ± 2 Farbtönen) auftreten.

Die o.g. Farbschwankungen oder Gravurkontraste stellen keinen Mangel dar, der Gewährleistungsrechte auslöst.

Keramik-, Porzellan- sowie Glas-Druckfarben können nur annähernd an die Farbtöne der Farbsysteme „Pantone“ oder „HKS“ hergestellt werden. Durch das Einbrennverfahren können Farbabweichungen auftreten.
Technische Information Porzellan und Hydroglasur:
Porzellan ist ein lebendiger Werkstoff, der sich im Herstellungs- und Brennprozess geringfügig verändern kann. Bei der Herstellung der Formen, bei der weiteren Veredelung durch Aufdruck, Farbglasur und Logogravur wird ein Großteil der Fertigungsschritte durch Handarbeit erledigt. Bitte beachten Sie, dass damit einhergehende, geringfügige Toleranzen und Abweichungen produktionsbedingt ‚normal‘ und somit unvermeidbar sind.
Hydroglasur ermöglicht in der Keramik, fast das gesamte HKS- oder Pantone-Spektrum abdecken zu können, inklusive Gold oder Silber. Hydroglasur ist spülmaschinengeeignet, aber nur bedingt kratzfest, was bedeutet, dass man mit scharfkantigen Gegenständen wie z.B. einem Messer oder Schraubendreher die Oberfläche verkratzen kann.

Bei der Umsetzung zweidimensionaler Vorlagen in dreidimensionale Werbemittel treten häufig Abweichungen vom Layout auf, die erst in einer Korrekturphase auffallen bzw. angepasst werden können. Sofern auf eine Korrekturphase verzichtet wird, müssen solche Abweichungen akzeptiert werden und berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsrechte.

Falls nicht anders vereinbart, erstellt TRIK Vorabmuster gerne nach Absprache und gegen Berechnung. Änderungen am Vorabmuster werden nach Aufwand berechnet und verzögern den Liefertermin. Sofern es nach Erhalt des Vorabmusters nicht zur Produktion der Gesamtauflage kommt, werden alle bis dato entstandenen Werkzeugkosten in Rechnung gestellt.
Bei Verzicht auf ein Vorabmuster (z.B. aus Zeitgründen) und einer Freigabe mittels digitaler Abbildungen eines Musters (elektronische Freigabe) kann eine Reklamationen wegen Farbabweichung eingefärbter Teile oder des Druckes nicht anerkannt werden.

Ohne schriftliche Kundenfreigabe eines physischen Vorabmusters übernimmt TRIK keine Gewährleistung hinsichtlich Materialqualität, Grundfarbe, Logostand und Logowiedergabe. Muster sind aus verwaltungstechnischen Gründen nicht retournierbar.

6.6

TRIK ist um die schnellstmögliche Vertragsabwicklung bemüht, übernimmt jedoch keine Gewährleistung für bestimmte Lieferfristen. Etwas anderes gilt nur, wenn TRIK eine bestimmte Lieferfrist ausdrücklich und schriftlich zugesichert hat.

6.7

Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte und Leistungen nach Erhalt unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen. Etwaige Mängel sind TRIK unmittelbar, spätestens aber 7 Tage nach Eingang anzuzeigen. Entsprechendes gilt für solche Mängel, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar werden. Unterbleibt die Anzeige eines Mangels innerhalb der Frist von 7 Tagen, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt.

6.8

Im Falle eines von TRIK zu vertretenden Mangels steht es TRIK frei, nach ihrer Wahl den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen (Nachbesserung) oder im Austausch gegen die mangelhafte Ware eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimalig fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen.

6.9

Die im Zuge einer Nachbesserung entstehenden Kosten, insbesondere Wege- und Transportkosten, trägt TRIK nur dann, wenn der Kunde die an ihn ausgelieferten Produkte nicht an einen anderen Ort verbracht hat als an den Ort, an den die Produkte erstmalig verschickt worden sind. Die Kosten einer Ersatzlieferung trägt TRIK. Die Ersatzlieferung erfolgt vorbehaltlich einer anderweitigen Abrede zwischen den Parteien grundsätzlich an den Ort, an den die Produkte erstmalig verschickt worden sind.

6.10

Vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung nimmt TRIK unfrei versendete Retouren (Rücksendungen) grundsätzlich nicht an. Unbeschadet dessen wird TRIK dem Kunden im Falle einer berechtigten Rücksendung die hierbei entstandenen Kosten erstatten, soweit diese ihrer Höhe nach aus objektiver Sicht zum Versendungszeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen durften. Rücksendekosten zum niedrigsten Satz beanstandet TRIK grundsätzlich nicht. Jedwede Rücksendung ist zwischen den Parteien vorab abzustimmen.

7. Haftung

7.1

TRIK haftet für beim Kunden eingetretene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7.2

Jedwede Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Insbesondere übernimmt TRIK keine Haftung für nicht den eigentlichen Vertragszweck darstellende Umstände. TRIK haftet ebensowenig bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten und/oder sich aus dem Vertrag ergebender nicht wesentlicher Nebenpflichten. Von den Haftungsbeschränkungen ausdrücklich ausgenommen sind die Haftung von TRIK und deren Vertreter/Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden.

7.3

TRIK übernimmt im Rahmen der Vertragsabwicklung keine Haftung, dass die Ausführung des Kundenauftrages nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, insbesondere dass hierbei keine Rechte Dritter verletzt oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften tangiert werden. Es obliegt dem Kunden, im Vorfeld zu prüfen und sicherzustellen, dass die bei TRIK in Auftrag gegebenen Leistungen und Produkte rechtlich unbedenklich sind. Der Kunde stellt TRIK insoweit von diesbezüglichen Inanspruchnahmen vollumfänglich frei (Ziffer 1.5).

7.4

TRIK haftet bei Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern nicht für auf lediglich leichte Fahrlässigkeit zurückzuführende Schäden.

Jedwede Haftung besteht ausschließlich im Verhältnis zu dem Kunden als Vertragspartner. In keinem Fall anspruchsberechtigt sind an dem zwischen TRIK und dem Kunden geschlossenen Vertrag unbeteiligte Dritte.

7.5

Gegen TRIK gerichtete Ansprüche, die nicht auf einem TRIK zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres.

8. Vorbehalt von Rechten

8.1

TRIK behält sich an sämtlichen künstlerischen Arbeiten sowie den endgültig verwendeten Designs von Abbildungen, Zeichnungen, Artikeln und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen von Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von TRIK verwendet werden.

8.2

TRIK ist berechtigt, im Kundenauftrag erstellte Artikel und den Namen des Kunden zu Werbezwecken, als Referenz oder als Muster zu verwenden und abzubilden sowie den Namen von TRIK an geeigneter Stelle anzubringen.

9. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrags eine von den Parteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.

Erfüllungsort ist Berlin. Als Gerichtsstand wird Berlin vereinbart. Es gilt deutsches Recht; die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand: 07/2023

Close Menu

Ihr Spezialist für Werbeartikel, Print, Merchandising und Lifestyle-Produkte

TRIK Produktionsmanagement GmbH
Königstr. 2
14163 Berlin
Germany

T: +49 (0)30 81 456 32-0
E: info@trik.de